Um einen Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft („Anspruchseinbürgerung“) zu haben, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, mit der Sie eine Niederlassungserlaubnis bekommen können.
- Sie leben seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland.
- Sie erhalten kein Geld vom Jobcenter oder Sozialamt und haben auch keinen Anspruch darauf.
- Sie sprechen Deutsch auf Niveau B1 oder höher.
- Sie haben den Einbürgerungstest über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung bestanden oder einen deutschen Schulabschluss.
- Sie wurden nicht wegen einer schwereren Straftat verurteilt.
- Sie bekennen sich bei der Einbürgerungsbehörde schriftlich und mündlich zum deutschen Grundgesetz.
- Sie haben höchstens eine*n Ehepartner*in.
- Sie haben einen Pass oder andere Papiere (Führerschein, Geburtsurkunde, …), die Ihre Identität beweisen oder Sie können beweisen, dass Ihr Heimatland Ihnen keine Papiere ausstellt.
- Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf oder haben Sie verloren. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Muss ich meine alte Staatsangehörigkeit aufgeben?“.
Wenn Sie all diese Voraussetzungen erfüllen, muss Ihr Antrag genehmigt werden. In Ausnahmefällen kann Ihr Antrag aber auch genehmigt werden, wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie z.B.:
- wegen einer betriebsbedingten Kündigung plötzlich arbeitslos sind.
- Sie wegen der Kinderbetreuung oder Ihrer Ausbildung nicht arbeiten können.
In diesen Fällen können Sie die Einbürgerung auch mit Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beantragen. Bitte beachten Sie: Arbeitslosengeld I, Wohngeld, BAföG oder ähnliches sind generell kein Hindernis für die Einbürgerung.